Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Verbandsvermögen

§ 7 Verbandsorgane

§ 8 Die Generalversammlung

§ 9 Der Landesvorstand

§ 10 Der Landesausschuss

§ 11 Die Geschäftsführung

§ 12 Die Ortsverbände

§ 13 Verbandsausschüsse

§ 14 Das Ehrengericht

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

§ 16 Auflösung

§ 17 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Bund der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband e.V. Landesverband Brandenburg  (nachstehend Landesverband genannt) ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer ausHandwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und Freien Berufen.
  2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Wildau und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Es ist der Zweck des Landesverbandes, die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlich demokratischer Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu stützen und zu stärken, die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik zu beraten und zu vertreten, die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen, ein gutes soziales Einvernehmen zwischen den Selbständigen als Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen, die örtlichen und regionalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Angelegenheiten und Rechte der Mitglieder zu vertreten.

Der Landesverband dient keinen Erwerbszwecken und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied eines Landesverbandes kann werden:

1. eingetragene und nicht rechtsfähige Vereine des im § 1 genannten Personenkreises. Die 

    Mitglieder dieser Vereine sind gleichzeitig Einzelmitglieder im Landesverband.

2. Selbständige und ehemalige Selbständige.

3. Personen, die sich mit der Auffassung der Selbstständigen durch Funktion und Wirken

    solidarisch erklären. 

4. Verbände und Fachorganisationen, deren Mitglieder zum Personenkreis der unter § 1 

     genannten gehören (eingetragene und nicht eingetragene Vereine).

5. Fördernde Mitglieder durch Beschluss des Landesverbandes. Persönlichkeiten des

    öffentlichen Lebens und andere, die sich um die Erhaltung des selbständigen Mittelstandes  

    verdient gemacht haben und uneingeschränkt für die Selbständigen als staatstragende

    Schicht eintreten und sich zu ihnen bekennen, können als fördernde Mitglieder die 

    Mitgliedschaft erwerben.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme 

   entscheidet der Landesvorstand. Die Mitgliedschaft kann auch über einen Ortsverband

   beantragt werden.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod.

 

a. Der Austritt eines einzelnen Mitgliedes ist schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende 

    des Kalenderjahres zu erklären.

 

b. Der Austritt eines Verbandes oder einer Fachorganisation ist durch den gesetzlichen Vertreter

    mit eingeschriebenem Brief und ausführlicher Begründung gegenüber dem Vorstand des 

    Landesverbandes zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober eines Jahres 

    erfolgen und ist nur auf Schluss des darauffolgenden Kalenderjahres zulässig. Bevor ein

    Verband oder eine Fachorganisation aus dem Landesverband austritt, ist dem 

    Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten in einer Vorstands-/ 

    Ausschusssitzung der betreffenden Organisation und dann bei der über den Austritt

    beschließenden Generalversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine

   entsprechende Terminabsprache ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des 

   Kündigungsschreibens in beiderseitigem Einvernehmen zu treffen. Bei Auflösung eines

   Mitgliedsverbandes erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die Auflösung 

    rechtswirksam wird.

 

c. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6

    Monate im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von

    zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht.

 

d. Ein Mitglied kann vom Landesvorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise 

    gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des

    Landesverbandes verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit 

   Zustellung des Beschlusses des Landesvorstandes ruhen die Mitgliedsrechte aus der 

     Mitgliedschaft. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Landesausschuss 

     rechtswirksam. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Landesausschusses 

     kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingereicht werden.

 

3. Streichung und Ausschluss beenden auch die Mitgliedschaft in einem Ortsverband.

 

4. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und den Einrichtungen des 

     Landesverbandes, steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Landesverbandes,

    soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Landesverbandes in 

    Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und 

    Beistand durch den Landesverband.

 

3. Jedes Mitglied soll den Landesverband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist

     verpflichtet, die Beschlüsse des Landesverbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was

    den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner

    Idee schaden könnte.

 

4. Alle Maßnahmen, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen

    des Bundes der Selbständigen erfolgen, über den Landesverband geleitet werden. Von

    Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem Landesverband 

    Abschriften übermittelt werden.

 

§ 6 Verbandsvermögen

 

1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

 

die Beiträge der Mitglieder 

Zuwendungen, Spenden, 

das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen. 

 

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung

     festgelegt.

 

 

§ 7 Verbandsorgane

 

1. Verbandsorgane sind:

 

die Generalversammlung, 

der Landesvorstand, 

der Landesausschuss 

 

 

 

§ 8 Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

 

2. Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:

 

die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, 

die Entlastung des Landesvorstandes, 

die Wahl der Landesvorstandsmitglieder, 

die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, 

die Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit, 

die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern, 

die Wahl des Ehrengerichtes 

die Verbandsauflösung 

alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge oder Angelegenheiten. 

 

3. Der Landesvorsitzende beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Delegierten der

    Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von

    zwei Wochen eingeladen. Über die Tagesordnung beschließt der Landesvorstand.

 

4. Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, haben das Recht sich an der

    Aussprache zu beteiligen. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten und die 

    Mitglieder des Landesvorstandes.

 

5. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte, Ausnahmen kann 

    nur die Generalversammlung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern

    beschließen.

 

6. Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung oder muss auf Beschluss des Landesvorstandes

    oder des Landesausschusses unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

    einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Delegierten dies 

    beantragt.

 

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten

     beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist. 

 

§ 9 Der Landesvorstand

 

1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

 

a. dem Landesvorsitzenden, 

b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden, 

c. dem Landesschatzmeister 

d. und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. 

 

 

 

 

2. Die Landesvorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine

    Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der 

    verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

    wählen.

 

3. Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, rechtskräftiger

    Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch

    Beschluss der Generalversammlung. Der Landesvorstand kann ein Landesvorstandsmitglied 

    aus wichtigem Grund bis zur Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes entheben. 

    Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Landesvorstandes

 

4. Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren, diese haben kein

     Stimmrecht.

 

5. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des

    Vereins gilt, dass die anderen Vorstandsmitglieder den Landesverband nur bei Verhinderung 

    des Landesvorsitzenden vertreten dürfen. 

 

6. Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes im Rahmen der Richtlinien der

    Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht

    ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind.

 

7. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des

    Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

    Stimme des Landesvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 

    Vorsitzenden, der die Zusammenkunft leitet.

 

8. Die Landesvorstandssitzungen werden mit einer Frist von einer Woche schriftlich (per Brief, 

    Fax oder E-Mail) einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder

    eingeladen und mindestens drei Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes

    Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse des Landesvorstandes hat der

    Leiter der Vorstandssitzung ein schriftliches Protokoll anzufertigen und dieses sämtlichen

    Landesvorstandsmitgliedern unaufgefordert zukommen zu lassen.

 

9. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder

     des Vorstandes dem Beschlussvorgang schriftlich zustimmen.

 

§ 10 Der Landesausschuss

 

1. Der Landesausschuss besteht aus:

 

dem Landesvorstand, 

je einem Vertreter der Ortsverbände 

 

2. Der Landesausschuss genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung. Über die

     Bestellung zu Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der 

     Landesausschuss.

 

3. Jedes Mitglied des Landesausschusses hat eine Stimme.

 

4. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden mindestens zweimal jährlich

     zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss einberufen 

    werden, wenn es der Landesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der 

    Landesausschussmitglieder dies verlangt.

 

5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Die 

     Landesvorstandssitzungen werden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Der

     Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Landesvorstandsmitglieder anwesend sind.

     Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

6. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des

     Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 

     Stimme des Landesvorsitzenden.

 

7. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt 

    zusammen mit dem Landesvorstand den Haushaltsplan auf und legt ihn zusammen mit der 

    Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat die Generalversammlung 

    über den genehmigten Haushaltsplan und die erfolgte Jahresrechnung zu informieren.

 

8. Der Landesvorstand gibt sich und für den Landesausschuss eine Geschäftsordnung.

 

9. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, soll in der nächsten 

    Generalversammlung, eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.

 

§ 11 Die Geschäftsführung

 

1. Die Geschäfte des Landesverbandes werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der

   Verbandsorgane vom Landesvorsitzenden erledigt. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann

   ein Geschäftsführer eingestellt werden, der die Geschäfte des Landesverbandes unter Leitung 

   des Landesvorsitzenden führt und an allen Sitzungen der Landesorgane beratend teilnimmt. 

   Dieser wird vom Landesvorstand bestellt und entlassen. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter 

   erfolgt gemeinsam durch den Landesvorsitzenden und den Geschäftsführer.

 

2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt Dienstaufsicht über das gesamte, vom

     Landesverband beschäftigte Personal.

 

3. Der Landesgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB für alle

    Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen sowie für sämtliche

    Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

 

§ 12 Die Ortsverbände

 

1. Ortsverbände stellen die kleinste organisatorische Einheit im Landesverband dar. Ihr Einzugs-

   Tätigkeitsgebiet richtet sich ausschließlich nach effektivsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten

   und territorialer Zweckmäßigkeit.

   Den Ortsverbänden obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Belange. 

 

2. Die Ortsverbände wählen sich einen Ortsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren. Der

    Ortsvorstand besteht mindestens aus:

 

dem Ortsvorsitzenden, 

dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden, 

dem Schriftführer. 

 

Der Ortsverband kann weitere Mitglieder hinzuwählen.

 

3. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von

    8 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlungen sollten mindestens 1/2-jährlich stattfinden.

    Ergeben sich besondere Problemstellungen in der Arbeit der Ortsverbände, sind 

    Sofortversammlungen mit o.g. Frist einzuberufen.

 

4. Grundlage für die Arbeit des Ortsverbandes ist die analoge Anwendung der Satzung des

     Landesverbandes.

 

5. Zu den Versammlungen der Ortsverbände kann ein Vertreter des Landesverbandes

    eingeladen werden, der dort Rede- und Antragsrecht hat. Nach der Versammlung erhält der 

    Landesverband eine Abschrift des Protokolls mit den wesentlichen Inhalten der Versammlung.

 

§ 13 Verbandsausschüsse

 

1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse vom Landesvorstand errichtet werden, in

   die jedes Mitglied des Landesverbandes berufen werden kann.

 

2. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse gehören dem Landesvorstand mit Sitz an. Sie haben 

     kein Stimmrecht. 

 

3. Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Landesvorsitzenden berechtigt, Sachverständige zur

    Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen. Die Verbandsorgane sind gehalten, die

    Fachausschussvorsitzenden vor Entscheidung einschlägiger Fragen zu hören. Die Mitglieder

   des Landesvorstandes und der Geschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen der

   Fachausschüsse teilzunehmen. Die Fachausschüsse regeln, wenn notwendig, ihre Arbeitsweise  

   durch eine Geschäftsordnung, die vom Landesvorsitzenden genehmigt werden muss.

 

§ 14 Das Ehrengericht

 

1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit

   dem Landesvorstand auf drei Jahre gewählt werden.

 

2. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Landesvorstandes

    angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine 

    Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es tritt ferner als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten

    zwischen dem Landesverband, Mitgliedsvereinigungen und Mitgliedern zusammen. Bei

    grobem Verschulden kann das Ehrengericht die Kosten des Verfahrens dem unterlegenen Teil

    auferlegen.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

 

1. Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung werden von den gewählten

    Delegierten vorgenommen. Die Delegierten werden von den BDS-Ortsverbänden bzw. den

    dem Landesverband unmittelbar unterstellten Verbänden und Fachorganisationen gewählt.

    Dabei entfällt auf je 10 angefangene bezahlte Mitglieder eine Stimme, soweit der

    Landesvorstand nichts anderes bestimmt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des

    Landesausschusses. Stichtag für die Ermittlung des Stimmrechtes ist der 31. Dezember des

    Vorjahres.

 

2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die

    einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

3. Erhält bei den Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen

    den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit. 

 

4. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines

     Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.

 

5. Die Wahl des Landesvorsitzenden ist in Einzelabstimmung zu vollziehen. Die Wahl aller

    weiteren Mitglieder, kann im Block erfolgen. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss

    auch für diesen Personenkreis eine Einzelabstimmung durchgeführt werden.

 

6. Die Wahl des Leitungsgremiums in den Ortsverbänden erfolgt analog zu Ziffer 5.

 

§ 16 Auflösung

 

Die Auflösung des Landesverbandes kann vom Landesvorstand oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmen der Delegierten gestellt werden. Der Landesvorsitzende hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Verbandsauflösung und Verwendung des Verbandsvermögens" einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Generalversammlung nicht mindestens 2/3 der vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

 

1. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen,

    die der Landesvorsitzende mit einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen hat. 

    Die Ortsverbände sollen entsprechend verfahren. 

 

2. Der Landesvorstand ist berechtigt, Ortsverbandsversammlungen selbst einzuberufen. In 

    diesem Falle führt der Landesvorsitzende den Vorsitz. 

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

 

5. Der Landesvorstand ist berechtigt, über vom Registergericht gewünschte 

    Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen zu entscheiden.

 

6. Über den Beitritt oder Austritt zu anderen juristischen Personen entscheidet der

     Landesvorstand. 

 

 

Wildau, 18.05.2017

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