Der Landesvorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
- dem Landesvorsitzenden,
- dem ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- dem zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- dem Landesschatzmeister
- und weiteren Landesvorstandsmitgliedern.
Die Landesvorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Zum Landesvorstand kann nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Landesvorstand kann ein Landesvorstandsmitglied aus wichtigem Grund bis zur Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes entheben. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Landesvorstandes
Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren, diese haben kein Stimmrecht.
Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter, und ein weiteres Mitglied des Landesvorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind.
Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Zusammenkunft leitet.
Die Landesvorstandssitzungen werden mit einer Frist von einer Woche schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse des Landesvorstandes hat der Leiter der Vorstandssitzung ein schriftliches Protokoll anzufertigen und dieses sämtlichen Landesvorstandsmitgliedern unaufgefordert zukommen zu lassen.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorgang schriftlich zustimmen.